Fahrerlaubnisklassen
Im Folgenden haben wir Euch eine Übersicht der aktuellen Fahrerlaubnisklassen zusammengestellt:
Fahrerlaubnisklasse Fahrzeugdefinition
Klasse AM | Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. | |
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
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Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
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Klasse A1 | Krafträder mit
auch mit Beiwagen. | |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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Klasse A2 | Krafträder mit
auch mit Beiwagen. | |
Klasse A | Krafträder mit
auch mit Beiwagen. | |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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Klasse B | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. | |
Klasse BE | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg | |
Klasse C1 | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | |
Klasse C1E | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
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Klasse C | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | |
Klasse CE Fußnote 1) | Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | |
Klasse D1 | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | |
Klasse D1E | Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | |
Klasse D | Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. | |
Klasse DE | Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg | |
Klasse T |
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) | |
Klasse L |
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Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
- Einsatzfahrzeuge der Polizei,
- Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
- Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
- Krankenkraftwagen,
- Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
- Beschussgeschützte Fahrzeuge,
- Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
- Spezialisierte Verkaufswagen,
- Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
- Leichenwagen und
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
- Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
- Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.